Mit vier Verfügungen vom 18. April 1994 setzte die Ausgleichskasse Luzern die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge von A für die Jahre 1989 bis 1993 fest. Für die Jahre 1989/90 ging sie jeweils vom Gegenwartseinkommen aus, d.h. von Fr. 6997.-, zuzüglich des aufgerechneten persönlichen Beitrages 1989 von Fr. 7164.-, somit Fr. 14161.- für das Jahr 1989 und von Fr. 19514.-, abzüglich des zurückerstatteten persönlichen Beitrages 1990 von Fr. 2814.-, somit von Fr. 16700.- für das Jahr 1990. Den Beiträgen für die Jahre 1991 bis 1993 legte die Ausgleichskasse das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1989/90 zugrunde, d.h. Fr. 15430.-.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A sinngemäss die Aufhebung der vier Beitragsverfügungen, weil das errechnete Einkommen nicht der Veranlagung 1991/92 entspreche. Er ersucht um rechnerisch einwandfreie, klar ersichtliche, detaillierte Begründung.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. - ...
c) Als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt nach Art. 17 AHVV das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Landund Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen. Dabei sind vom rohen Einkommen verschiedene Leistungen abzuziehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 AHVG).
Die Abzüge in Art. 9 Abs. 2 lit. a-c und lit. d Satz 1 AHVG stimmen weitgehend mit denjenigen der direkten Bundessteuer überein. Anders als bei der direkten Bundessteuer dürfen jedoch die persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden bei der AHV nicht abgezogen werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG mit Art. 22 Abs. 1 lit. g BdBSt). Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch beim Erwerbseinkommen der Unselbständigerwerbenden kein Abzug gestattet ist, da die paritätischen Beiträge dort vom Bruttolohn (massgebender Lohn, Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG) erhoben werden (BGE 111 V 290f. Erw. 2 mit Hinweis). Dieser AHV-rechtlichen Besonderheit tragen die von den Steuerbehörden gemäss Art. 23 und 27 AHVV zu erstattenden Meldungen nicht Rechnung, da sie das um die Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-d AHVG verminderte Einkommen enthalten, d.h. das Einkommen nach Abzug der in der Steuererklärung deklarierten persönlichen Beiträge. Die Verwaltungspraxis setzt denn auch als Regel voraus, dass die Steuerbehörden das Nach-Abzugseinkommen melden. Die Ausgleichskassen müssen darum im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG eine entsprechende Korrektur vornehmen, nämlich in der Weise, dass der steuerrechtlich zulässige Beitragsabzug durch Aufrechnung eben dieses Beitrages rückgängig gemacht, d.h. das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen um diese Beiträge erhöht wird. Zweck der Aufrechnung ist es somit, eine steuerrechtlich zulässige, AHV-rechtlich aber unzulässige Operation rückgängig zu machen. Folglich darf nichts hinzugeschlagen werden, wenn die Beiträge im gemeldeten Einkommen bereits enthalten sind, sei es, dass die Steuerbehörde auf ihrer Meldung einen entsprechenden Vermerk anbringt, sei es, dass der Selbständigerwerbende nachweist, dass er die Beiträge in der Steuererklärung nicht deklariert hat. Im übrigen darf die Aufrechnung bloss die eigentlichen Beiträge nach Art. 8 AHVG betreffen und nicht auch die Verwaltungskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 AHVG, die als prozentualer Zuschlag zu den Beiträgen hinzukommen (BGE 111 V 295f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 301f. Erw. 4a).
2. - Im rechtskräftig gewordenen Urteil M. vom 4. Februar 1994 (vgl. LGVE 1994 II Nr. 26) hielt das Verwaltungsgericht fest, es sei zumindest in jenen Fällen, in denen das massgebliche Einkommen anhand der Steuerakten nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei, grundsätzlich unerlässlich, dass die Ausgleichskasse auch eine Beitragsverfügung begründe, zumal es diesbezüglich an einem Einspracheverfahren mangle, in welchem eine bisher unterlassene Begründung nachgeliefert werden könnte. Im einzelnen führte das Gericht aus:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch den Anspruch auf die Begründung einer Verfügung. Der Verfügungsadressat soll wissen, weshalb die Verwaltung so und nicht anders verfügt hat. Er muss sich über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. Die sachgerechte Überprüfung einer Verfügung setzt im weiteren voraus, dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit einer Verfügung ein Bild machen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe kann verhindert werden, dass sich die Verwaltung von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint in diesem Lichte nicht nur als bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Verwaltung (BGE 118 V 58, 112 Ia 109 Erw. 2b, 114 Ia 242 Erw. 2d, 110 V 114 Erw. 4b; vgl. auch BGE 117 Ia 3 Erw. 3a, 116 V 39 Erw. 4b). Praxisgemäss braucht die Begründung nicht in der formellen Verfügung selbst enthalten zu sein; es genügt, wenn sich diese aus einer anderen Urkunde ergibt (BGE 111 Ia 4 Erw. 4, 113 II 205 Erw. 2).
Zur Frage der Begründungspflicht hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt folgendes festgehalten: Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann er sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Er vermag die Gründe, welche für gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (ZAK 1990 S. 396 Erw. 2 mit Hinweisen). Je grösser der Ermessensspielraum einer Behörde ist, je stärker ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift je komplizierter der Fall ist, desto ausführlicher und präziser muss die Begründung sein (BGE 112 Ia 110, 111 Ia 4; Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Festschrift 75 Jahre EVG, S. 318).
Der Mangel einer fehlenden ungenügenden Begründung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren als geheilt erachtet werden (vgl. ZAK 1990 S. 396 Erw. 2): Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 Erw. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 118 V 315 Erw. 3c, 116 V 32 Erw. 3 und 185 Erw. 1b, je mit Hinweisen; RKUV 1992 S. 199 Erw. 2e).
3. - a) Die Ausgleichskasse ging in den angefochtenen Beitragsverfügungen vom 18. April 1994 für das Jahr 1989 von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6997.-, zuzüglich des aufgerechneten persönlichen Beitrages von Fr. 7164.-, somit von Fr. 14161.- und für das Jahr 1990 von einem Erwerbseinkommen von Fr. 19514.-, abzüglich des zurückerstatteten persönlichen Beitrages von Fr. 2814.-, somit von Fr. 16700.- aus.
b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die errechneten Einkommen in den Beitragsverfügungen entsprächen nicht der Veranlagung 1991/92. Es werde um eine rechnerisch einwandfreie, klar ersichtliche, detaillierte Begründung ersucht.
In ihrer Stellungnahme weist die Ausgleichskasse zunächst darauf hin, dass sich das den Beitragsverfügungen zugrundegelegte Einkommen aus den Jahren 1989/90 aus der für sie verbindlichen Steuermeldung vom 9. Dezember 1993 ergebe. Mit seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1994 bestätige der AHV-Meldedienst der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, dass die gemeldeten Beitragsfaktoren in voller Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Steuereinschätzung 1991/92 ermittelt worden seien. Zur Begründung werde das Beilageblatt zur Steuereinschätzung aufgelegt, aus welchem die gemeldeten Einkommenszahlen ebenfalls hervorgingen.
c) Aus der Steuermeldung vom 9. Dezember 1993 ergeben sich in der Tat die den angefochtenen Beitragsverfügungen zugrundeliegenden Zahlen. Eine detaillierte Begründung enthält die Steuermeldung jedoch nicht.
Die Ausgleichskasse nimmt daher in ihrer Vernehmlassung zusätzlich Bezug auf die Stellungnahme des AHV-Meldedienstes der Steuerverwaltung vom 22. Dezember 1994 und verweist auf das Beilageblatt der Steuereinschätzung. Daraus lässt sich - wie bereits dargelegt - entnehmen, dass das Einkommen 1989 Fr. 6997.- und jenes für 1990 Fr. 19514.- betrug (Fr. 15834.- plus zurückbezahlte Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 3680.-).
Zur Position «Rückerstattung AHV-Prämien 1989 am 9.6.90» im Betrag von Fr. 3680.- enthält das Beilageblatt folgende Erklärung: «In Einspr. Erledigung vom 7.8.92 wurden Ihnen vom Einkommen 3680.50f. bezahlte AHV-Prämien in Abzug gebracht. Am 9.6.90 haben Sie alsdann AHV-Prämien im Gesamtbetrage von Fr. 4634.80 zurückerhalten, worin auch der vorgenannte Betrag enthalten ist».
Diese Ausführungen sind nicht verständlich. Es ist insbesondere unklar, wie die am 9. Juni 1990 erfolgte Rückerstattung von Fr. 3680.- berechnet wurde bzw. in welchem Verhältnis dieser Betrag zum gesamten Rückerstattungsbetrag für 1990 von Fr. 4634.80 steht.
d) In der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, die angegebenen persönlichen Beiträge hätten 1989/90 Fr. 557.40 bzw. Fr. 646.40 betragen, was mit der aufgelegten Steuererklärung vom 28. Dezember 1992 dokumentiert wird. In der Duplik stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, die Zusammensetzung der von ihr verfügten Beiträge für die betreffenden Jahre ergebe sich aus dem Abrechnungskonto 1989/90, wobei die Verwaltungskosten nicht berücksichtigt seien. Sodann führt sie aus, bei der Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 7164.- (1989) bzw. beim Abzug von Fr. 2814.- (1990) handle es sich nicht um die im jeweiligen Kalenderjahr geschuldeten persönlichen Beiträge, sondern lediglich um jene, die in diesen Jahren in Rechnung gestellt worden seien.
Mit dem blossen Verweis auf das Abrechnungskonto wird die Ausgleichskasse dem Hauptstreitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - der Begründung der Zusammensetzung der verfügten Beiträge in den Jahren 1989/90 - und mithin der ihr prozessual obliegenden Mitwirkungspflicht nicht hinreichend gerecht. Der Beschwerdeführer hat die Beitragsverfügung vom 18. April 1994 bezüglich ihrer Berechnungsgrundlagen nicht verstanden und sich zwecks ihrer Überprüfung zur Beschwerdeführung veranlasst gesehen. Das Abrechnungskonto, auf welches in der Duplik verwiesen wird, besteht aus einem Computerauszug mit vielen Abkürzungen und Rechenoperationen, die ohne nähere Erläuterung mindestens für den Beschwerdeführer unverständlich bleiben. Dazu kommt, dass das Abrechnungskonto mit einigen handschriftlichen Ergänzungen versehen ist, welche den ausgewiesenen Erklärungsbedarf ebenfalls nicht zu befriedigen vermögen. Auch das Beilageblatt zur Steuereinschätzung vermag den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend zu klären.
Die angefochtenen Beitragsverfügungen müssen nach den Darlegungen gemäss Erwägung 2 als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, weil sie trotz unübersichtlicher und insofern komplizierter Sachlage nicht näher begründet sind. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt.
e) Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen der nachträglichen Verwaltungskontrolle anstelle der Verwaltung eine für den beitragsrechtlichen Laien verständliche Zusammenstellung der Grundlagen der ihn betreffenden Beitragsverfügungen vorzunehmen. Es kann, abgesehen von Ausnahmefällen, die primär Einzelfragen bei sonst hinreichend abgeklärtem Sachverhalt betreffen, weder Sinn noch Zweck des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein, dass der Sozialversicherungsrichter den rechtserheblichen Sachverhalt von Grund auf eruiere und hierüber eigene Abklärungen veranlasse. Vielmehr ist die mit Beschwerde angerufene Rechtsmittelinstanz darauf angewiesen, eine Verwaltungsverfügung überprüfen zu können, der ein nachvollziehbarer Sachverhalt zugrunde liegt und bei welcher auch die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften und der entsprechenden Rechtsprechung auf diesen Sachverhalt überprüfbar ist (LGVE 1994 II Nr. 26 Erw. 2c).
Die angefochtenen Beitragsverfügungen sind selbst für das Gericht nicht nachvollziehbar, und es wird auch aus den Darlegungen der Ausgleichskasse in den Rechtsschriften nicht transparent, wie sich die Einkommen der Jahre 1989/90 zusammensetzen. Namentlich vermag ein Computerauszug über eine Kontoabrechnung eine einlässlich abgefasste Rechtsschrift nicht zu ersetzen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügungen vom 18. April 1994 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie sämtliche Berechnungsschritte des massgebenden Einkommens, das den Beitragsverfügungen zugrundegelegt wird, übersichtlich und allgemein verständlich darlege und neue Verfügungen erlasse. Nur mit diesen ergänzenden Angaben vermag sie der ihr obliegenden Begründungspflicht unter den vorliegenden Umständen zu genügen. Damit wird auch eine rechtsgenügliche Überprüfung der Beitragsverfügungen ermöglicht.
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